Wie verklagt man die Stadt oder Gemeinde auf Zahlung?

Im Alltag sieht sich ein Bürger viele Entscheidungen der Stadt oder Gemeinde ausgesetzt.

Gegen diese Entscheidungen sind Klagen und Rechtsmittel zulässig.

So kann auch eine Stadt oder Gemeinde grundsätzlich, wie eine Privatperson auf Zahlung verklagt werden.

Mit einer  allgemeine Leistungsklagees ermöglicht es die Verwaltungsgerichtsordung  (VwGO) eine Stadt oder Gemeinde auf Zahlung zu verklagen.

Diese Klage wird in der VwGO nicht explizit geregelt, jedoch in den §§ 43 VwGO  § 111 VwGO ,§ 113 VwGO erwähnt.

Der Bürger kann damit eine Handlung der Stadt (bspw. Zahlung) begehren, die kein Verwaltungsakt darstellt.

Bei einem Verwaltungsaktt, handelt es sich um eine hoeitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des ööfentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.

Wenn der Bürger nunmehr von der Stadt oder Gemeinde eine Auszahlung eines Geldbetrages verlangt, ist dieser Vorgang der Auszahlung kein Verwaltungsakt.

Der Bürger müsste die Gemeinde, wie eine Privatperson auf Auszahlung verklagen.

Diese ist grundsätzlich möglich.

So geschehen kürzlich in Delmenhorst.

So hatte die Stadt Delmenhorst die Hauseigentümer u.a. der Langen Straße an der Sanierung der Fußgängerzone mit insgesamt 720.000,00 € beteiligt.

Rechtsgrundlage dafür war der § 154 BauGB

Nach dieser Vorschrift kann ein Eigentümer verpflichtet werden, Ausgleichsbeitträge an die Stadt oder Gemeinde für die Sanierung zu entrichten.

Obwohl diese Bescheide bestandskräftig wurden beschloss der Rat die entrichteten Sanierungsbeiträge an die Eigentümer zurück zu erstatten.

Hier gab es nunmehr einen Ratsbeschluss. Die Stadt hatte aber nicht definiert, wann eine Auszahlung erfolgen würde.

Weil die Auszahlung eine erhebliche Zeit in Anspruch nahm wurde von hier aus gegen die Stadt  Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Oldenburg eingereicht. . Es wurde eine allgemeine Leistungsklage erhoben.

Erst nach Einreichung der Klage zahlte die Stadt den entrichteten Sanierungsbeitrag aus. Damit hatte sich das Klagebegehren erledigt.

Es war nunmehr noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hier argumentierte die Stadt, sie treffe für die Verzögerung keinerlei Schuld. Die Verzögerung sei derFeuchtigkeit geschuldet, die im Keller die Aufbewahrungskartons beschädigt hatte. Zunächst hätte ein gesundheitliches Risiko ausgeschlossen werden müssen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Kosten seien der Stadt aufzuerlegen, da die verzögerte Auszahlung in der „Spähre“ der Stadt läge und damit von ihr zu vertrten sei.

Damit wurden auch die Kosten der Klage der Stadt auferlegt.

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