Aufgrund der zunehmenden europäischen Gesetzgebung wurden im Laufe der Jahre die Rechte der Verbraucher zunehmend gestärkt.

Zuletzt mit der Gesetzesänderung, die zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist.

Widerrufsrechte des Verbrauchers sind vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In bestimmten Fällen kann sich der Verbraucher durch Widerruf innerhalb einer Frist – regelmäßig innerhalb von 14 Tagen – ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag lösen, den er mit einem Unternehmer geschlossen hat (Verbrauchervertrag).

Dieses gilt auch bei den sog. „Fernabsatzverträgen“.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, d.h. der Vertragsschluss kommt z.B. ausschließlich über Telefon, Fax, Brief oder E-Mail zustande.

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wonach sie sich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen können. Diese Frist kann sich verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass dieses Widerrufsrecht nicht bei dem Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen gilt, obwohl diese selbstverständlich auch Online erwerbt werden können.

Nach Auffassung des EuGH ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde. So ist ein Widerrufsrecht unter anderem in dem Fall ausgeschlossen, wenn eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Grundlage dieser Entscheidung war ein Fall, der vor dem Amtsgericht Bremen verhandelt wurde. Hier hatte der Kläger online Konzertkarten für Peter Maffay über eine Konzertagentur.

Aufgrund der Pandemie wurde das Konzert abgesagt und der Kläger erhielt einen Gutschein.

Er wollte allerdings das Geld für die Karten erstattet bekommen und klagte vor dem Amtsgericht Bremen.

Das Amtsgericht Bremen legte die Frage, ob dem Kläger über ein Widerrufsrecht zusteht dem EugH vor, Art. 267 AEUV.

In den Fällen von abgesagten Konzerten oder Veranstaltungen aufgrund der Corona- Pandemie werden sich die Gerichte zukünftig dieser Rechtsprechung anschließen.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, es sei denn es handelt sich um einen Onlinekauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen.

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