Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie haben viele Kunden in Ergänzung zum gewöhnlichen Fernsehprogramm noch Verträge mit sog. Streamingdiensten abgeschlossen.
Die Zahl der Anbieter, sowie deren Angebot ist dabei namenhaft, wie vielfältig.
Einer der bekanntesten Anbieter ist hierbei „Netflix“.
Weltweit hat Netflix hierbei bis zu 200 Millionen Nutzer.
Das Angebot dieser Streamingdienste scheint auch verlockend. Mit ein paar Klicks hat man Zugriff auf eine Vielfalt von Serien, Dokumentationen und Spielfilmen.
Wer kann da für sich behaupten die Nutzungsbedingungen im Einzelnen vor Abschluss eines Vertrages gelesen zu haben?
Dieses tat aber nun der Bundesverband der Verbraucherzentrale.
Die Vertragsklausel bei Netflix lautete: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern“.
Diese ermächtigte Netflix, ohne Angaben von Gründen die Abopreise anzuheben.
Nun wurde richterlich entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel grundsätzlich zwar zulässig sei. Diese dürfe aber nur allgemeine Kostensteigerungen des Unternehmens betreffen. Das Unternehmen sei dann verpflichtet, diese erhöhten Kosten auch offen darzulegen.
Kurz gesagt, Netflix ist es untersagt die Preise zu steigern, um einen Gewinn zu erzielen. Lediglich höhere allgemeine Kosten, die konkret dargelegt werden müssen, dürfen auf die Nutzer umgelegt werden.

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