Wann verjährt meine Forderung? Die wichtigsten Verjährungsfristen einfach erklärt
Sie haben noch eine offene Rechnung, einen Anspruch auf Schadensersatz oder warten seit längerer Zeit darauf, dass Ihnen jemand Geld zurückzahlt? Dann sollten Sie die Verjährung im Blick behalten. Denn wer seine Ansprüche zu spät geltend macht, kann im schlimmsten Fall trotz einer ursprünglich berechtigten Forderung leer ausgehen.
Viele Menschen wissen zwar, dass Forderungen irgendwann verjähren können. Weniger bekannt ist jedoch, wann die Verjährungsfrist beginnt, wie lange sie läuft und was getan werden muss, um eine drohende Verjährung rechtzeitig zu verhindern.
In diesem Beitrag wird erklärt, welche Verjährungsfristen für Forderungen gelten, wie Sie das Ende der Verjährungsfrist berechnen und wann Sie rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.
Was bedeutet Verjährung überhaupt?
Die Verjährung führt grundsätzlich nicht dazu, dass eine Forderung automatisch erlischt.
Der Anspruch kann also rechtlich weiterhin bestehen. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner jedoch gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft.
Ein einfaches Beispiel:
Sie haben gegen eine andere Person einen Zahlungsanspruch über 5.000 Euro. Die Forderung ist berechtigt, wurde aber über Jahre nicht gerichtlich geltend gemacht. Ist inzwischen Verjährung eingetreten und erhebt der Schuldner die sogenannte Einrede der Verjährung, kann die Forderung regelmäßig nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.
Deshalb gilt:
Eine berechtigte Forderung allein genügt nicht. Sie muss erforderlichenfalls auch rechtzeitig durchgesetzt werden.
Wie lange ist die regelmäßige Verjährungsfrist?
Für zahlreiche Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Diese beträgt:
drei Jahre.
Das betrifft beispielsweise viele
- Zahlungsansprüche aus Verträgen,
- Kaufpreisforderungen,
- Werklohnforderungen,
- Rückzahlungsansprüche,
- Mietforderungen und
- Schadensersatzansprüche.
Entscheidend ist allerdings, dass die drei Jahre regelmäßig nicht einfach ab dem Tag gerechnet werden, an dem die Forderung entstanden ist.
Hier kommt § 199 Abs. 1 BGB ins Spiel.
Wann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Das bedeutet vereinfacht:
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in vielen Fällen am Ende des betreffenden Kalenderjahres.
Beispiel: Forderung aus dem Jahr 2026
Angenommen, eine Forderung entsteht am 15. April 2026 und der Gläubiger kennt zu diesem Zeitpunkt sowohl die maßgeblichen Umstände als auch den Schuldner.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt dann grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Sie läuft anschließend drei Jahre.
Die Forderung verjährt damit grundsätzlich mit Ablauf des
31. Dezember 2029.
Ab dem 1. Januar 2030 kann der Schuldner grundsätzlich die Einrede der Verjährung erheben.
Dieses sogenannte Jahresendprinzip ist der Grund dafür, dass zum Jahresende regelmäßig besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Verjährt jede Forderung nach drei Jahren?
Nein.
Die dreijährige Regelverjährung ist zwar von erheblicher praktischer Bedeutung. Das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Gesetze sehen jedoch für bestimmte Ansprüche besondere Verjährungsfristen vor.
Deshalb sollte niemals allein aufgrund der Aussage „Forderungen verjähren nach drei Jahren“ davon ausgegangen werden, dass im konkreten Fall tatsächlich drei Jahre zur Verfügung stehen.
Je nach Anspruch können kürzere oder erheblich längere Fristen gelten.
Welche wichtigen Verjährungsfristen gibt es?
1. Regelmäßige Verjährungsfrist: drei Jahre
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Sie gilt für eine Vielzahl alltäglicher Forderungen.
Dabei ist allerdings stets der Beginn der Frist nach § 199 BGB zu prüfen.
2. Mängelansprüche beim Kauf: häufig zwei Jahre
Bei einem Kaufvertrag gelten für Mängelansprüche besondere Regelungen.
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei zahlreichen Kaufgegenständen grundsätzlich zwei Jahre.
Hier liegt ein wichtiger Unterschied zur regelmäßigen Verjährung:
Die Verjährung beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei beweglichen Sachen grundsätzlich mit deren Ablieferung.
Für bestimmte Fälle – beispielsweise Bauwerke – gelten wiederum andere Fristen.
Wer wegen eines Mangels Ansprüche gegen einen Verkäufer geltend machen möchte, sollte deshalb nicht ohne Weiteres von der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist ausgehen.
3. Mängelansprüche aus Werkverträgen: zwei oder fünf Jahre
Auch im Werkvertragsrecht gelten besondere Verjährungsfristen.
Nach § 634a BGB verjähren bestimmte Mängelansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren.
Bei einem Bauwerk und bestimmten damit zusammenhängenden Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt die Frist dagegen grundsätzlich fünf Jahre.
Besonders wichtig:
In diesen Fällen beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes.
Gerade bei Baumängeln können Fragen der Verjährung kompliziert werden. Hier sollte möglichst frühzeitig geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und wann die maßgebliche Verjährungsfrist tatsächlich endet.
Titulierte Forderungen können 30 Jahre lang durchgesetzt werden
Eine völlig andere Situation besteht, wenn eine Forderung bereits tituliert wurde, also zum Beispiel ein Urteil ergangen ist.
Nach § 197 Abs. 1 BGB verjähren beispielsweise
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen,
- Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden und
- bestimmte weitere titulierte Ansprüche
grundsätzlich erst nach 30 Jahren.
Ein typisches Beispiel ist ein rechtskräftiges Urteil, mit dem der Schuldner zur Zahlung verurteilt wurde.
Auch ein Vollstreckungsbescheid kann einen entsprechenden Vollstreckungstitel darstellen.
Wichtig: Bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen können Besonderheiten gelten. Auch bei einem vorhandenen Titel sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden, welche Verjährungsfrist für die konkrete Forderung maßgeblich ist.
Schadensersatz: Welche Verjährungsfrist gilt?
Bei Schadensersatzansprüchen gilt häufig ebenfalls die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist.
Allerdings enthält § 199 BGB zusätzliche sogenannte Höchstfristen.
Besondere Regelungen bestehen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung von
- Leben,
- Körper,
- Gesundheit oder
- Freiheit.
Hier kann unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten eine Höchstfrist von 30 Jahren Bedeutung erlangen.
Bei anderen Schadensersatzansprüchen sieht § 199 Abs. 3 BGB kenntnisunabhängige Höchstfristen vor.
Das zeigt:
Gerade bei älteren Schadensfällen sollte die Verjährung nicht anhand einer einfachen Faustformel berechnet werden.
Stoppt eine Mahnung die Verjährung?
Grundsätzlich nein.
Das ist einer der wichtigsten Punkte im gesamten Verjährungsrecht.
Viele Gläubiger gehen davon aus, dass sie eine Forderung lediglich noch einmal schriftlich anmahnen müssen und dadurch eine neue Verjährungsfrist beginnt.
Das ist grundsätzlich falsch.
Eine außergerichtliche Mahnung wie
„Bitte zahlen Sie den offenen Betrag bis zum 15. Dezember“
führt für sich genommen grundsätzlich nicht dazu, dass die gesetzliche Verjährung gehemmt wird oder neu beginnt.
Das kann besonders zum Jahresende erhebliche Folgen haben.
Beispiel
Eine Forderung droht mit Ablauf des 31. Dezember 2026 zu verjähren.
Der Gläubiger schickt dem Schuldner am 20. Dezember eine Zahlungsaufforderung und setzt ihm eine Zahlungsfrist bis zum 10. Januar 2027.
Allein durch dieses Schreiben wird der Eintritt der Verjährung grundsätzlich nicht verhindert.
Ist kein anderer Hemmungs- oder Neubeginnstatbestand gegeben, kann die Forderung trotz der gesetzten Zahlungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember verjähren.
Die selbst gesetzte Zahlungsfrist verschiebt die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich nicht.
Wie kann ich die Verjährung verhindern?
Das Gesetz kennt verschiedene Möglichkeiten, durch die der Lauf einer Verjährungsfrist beeinflusst werden kann.
Besonders wichtig sind die Hemmung der Verjährung und der Neubeginn der Verjährung.
Beides ist voneinander zu unterscheiden.
1. Klage kann die Verjährung hemmen
Eine der wichtigsten Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung ist die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.
Nach § 204 Abs. 1 BGB kann insbesondere die Erhebung einer Klage die Verjährung hemmen.
Das bedeutet vereinfacht:
Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.
Allerdings müssen auch hierbei die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Insbesondere können Fragen der Zustellung und des Zeitpunkts der Einreichung eine entscheidende Rolle spielen.
Wer kurz vor Ablauf einer Verjährungsfrist steht, sollte deshalb nicht bis zum letzten Tag warten.
2. Gerichtlicher Mahnbescheid kann die Verjährung hemmen
Bei Zahlungsforderungen kann auch das gerichtliche Mahnverfahren eine Möglichkeit sein, eine drohende Verjährung zu hemmen.
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nennt ausdrücklich die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren.
Wichtig ist die Unterscheidung:
Außergerichtliche Mahnung: hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.
Gerichtlicher Mahnbescheid: kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verjährung hemmen.
Diese beiden Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt.
Auch beim gerichtlichen Mahnverfahren sollte nicht bis unmittelbar vor Fristablauf gewartet werden. Fehler bei der Bezeichnung des Anspruchs, des Schuldners oder bei der weiteren Verfahrensführung können erhebliche Folgen haben.
3. Verhandlungen können die Verjährung hemmen
Eine weitere wichtige Regelung enthält § 203 BGB.
Schweben zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände, ist die Verjährung grundsätzlich gehemmt.
Das kann beispielsweise relevant sein, wenn über
- die Berechtigung einer Forderung,
- deren Höhe,
- Schadensersatz,
- Mängel,
- eine Vergleichszahlung oder
- sonstige Anspruchsvoraussetzungen
ernsthaft verhandelt wird.
Aber Vorsicht:
Nicht jeder Schriftwechsel stellt automatisch eine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB dar.
Ob tatsächlich Verhandlungen geführt wurden und wie lange die daraus resultierende Hemmung dauerte, kann im Streitfall erhebliche Beweisprobleme verursachen.
Besonders wichtig ist außerdem § 203 Satz 2 BGB: Nach dem Ende der Hemmung tritt die Verjährung frühestens drei Monate später ein.
Wer sich auf eine Hemmung durch Verhandlungen verlassen möchte, sollte den Verlauf der Kommunikation daher sorgfältig dokumentieren.
4. Anerkenntnis des Schuldners kann zu einem Neubeginn führen
Von der Hemmung ist der Neubeginn der Verjährung zu unterscheiden.
Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger beispielsweise durch
- Abschlagszahlung,
- Zinszahlung,
- Sicherheitsleistung oder
- in anderer Weise
anerkennt.
Ein praktisches Beispiel:
Der Schuldner bestreitet die Forderung zunächst, zahlt später aber einen Teilbetrag und bringt damit unter den konkreten Umständen zum Ausdruck, dass er die Forderung anerkennt.
Dann kann ein Neubeginn der Verjährung in Betracht kommen.
Ob eine Erklärung oder Handlung tatsächlich als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB anzusehen ist, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.
Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn?
Die Begriffe klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche Auswirkungen.
Bei einer Hemmung wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, grundsätzlich nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Man kann sich dies vereinfacht wie eine angehaltene Uhr vorstellen.
Beim Neubeginn beginnt die maßgebliche Verjährungsfrist dagegen erneut.
Diese Unterscheidung kann bei der Berechnung des konkreten Verjährungsendes entscheidend sein.
Muss sich der Schuldner auf die Verjährung berufen?
Ja. Der Eintritt der Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass die Forderung aus der Welt ist.
Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Er muss sich also grundsätzlich auf die Verjährung berufen.
Da die Verjährung eine sogenannte Einrede ist gilt der Merksatz „Über Einreden muss man reden“.
Hat der Schuldner eine bereits verjährte Forderung freiwillig erfüllt, kann er das Geleistete grundsätzlich nicht allein deshalb zurückfordern, weil er bei seiner Zahlung nicht wusste, dass die Forderung bereits verjährt war. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 2 BGB.
Welche Forderungen verjähren zum Jahresende?
Das Jahresende ist für das Verjährungsrecht besonders wichtig.
Für Forderungen, auf die die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB Anwendung findet, kann der 31. Dezember der entscheidende Stichtag sein.
Beispiel
Ein Anspruch ist im Laufe des Jahres 2023 entstanden. Der Gläubiger kannte bereits 2023 die anspruchsbegründenden Umstände und wusste, gegen wen sich sein Anspruch richtet.
Dann begann die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
Die drei Jahre laufen über:
- 2024,
- 2025 und
Der Anspruch verjährt grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Deshalb sollten insbesondere ältere offene Forderungen rechtzeitig vor dem Jahresende überprüft werden.
Fünf typische Fehler bei der Verjährung
Fehler 1: „Ich habe doch eine Mahnung geschickt.“
Eine außergerichtliche Mahnung verhindert die Verjährung grundsätzlich nicht.
Fehler 2: „Der Schuldner hat auf meine E-Mail geantwortet.“
Eine Antwort allein bedeutet noch nicht zwingend, dass Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB geführt werden.
Fehler 3: „Die Forderung ist eindeutig berechtigt.“
Auch eine eindeutig berechtigte Forderung kann verjähren.
Fehler 4: „Ich habe drei Jahre ab Rechnungsdatum.“
So einfach ist die Berechnung häufig nicht. Bei der regelmäßigen Verjährung kommt es insbesondere auf § 199 BGB und damit unter anderem auf Entstehung, Kenntnis und den Schluss des Kalenderjahres an. Bei besonderen Ansprüchen können wiederum völlig andere Fristbeginne gelten.
Fehler 5: „Ich kümmere mich im Dezember darum.“
Gerade bei drohender Verjährung kann ein Tätigwerden wenige Tage vor Jahresende riskant sein. Zunächst muss geprüft werden, welche konkrete Maßnahme die Verjährung tatsächlich hemmt.
Verjährung einer Rechnung: Ab wann läuft die Frist?
Auch bei einer offenen Rechnung muss zunächst festgestellt werden, wann der zugrunde liegende Zahlungsanspruch entstanden und fällig geworden ist.
Es reicht deshalb nicht, allein auf das Datum zu schauen, das oben auf der Rechnung steht.
Bei einer gewöhnlichen Forderung, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt, beginnt die Dreijahresfrist nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis beim Gläubiger vorliegt.
Bei anderen Ansprüchen können jedoch Sonderregelungen gelten.
Was sollte ich tun, wenn meine Forderung bald verjährt?
Wenn Sie eine ältere offene Forderung haben, sollten Sie zunächst folgende Punkte klären:
1. Was ist die rechtliche Grundlage meiner Forderung?
Handelt es sich beispielsweise um einen Zahlungsanspruch aus einem Vertrag, Schadensersatz, einen Rückzahlungsanspruch oder einen Mängelanspruch?
2. Wann ist der Anspruch entstanden?
Der Entstehungszeitpunkt kann für die Berechnung der Verjährung entscheidend sein.
3. Wann hatte ich Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und vom Schuldner?
Bei der regelmäßigen Verjährung ist dies nach § 199 Abs. 1 BGB von besonderer Bedeutung.
4. Gilt möglicherweise eine besondere Verjährungsfrist?
Insbesondere im Kauf-, Werk-, Bau- und Grundstücksrecht sowie bei titulierten Forderungen gelten teilweise besondere Fristen.
5. Gab es zwischenzeitlich Verhandlungen oder ein Anerkenntnis?
Dann können Hemmung oder Neubeginn der Verjährung zu prüfen sein.
6. Wurde bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet?
Klage, gerichtlicher Mahnbescheid und andere in § 204 BGB aufgeführte Maßnahmen können Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung haben.
Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?
Bei Verjährungsfragen sollte anwaltlicher Rat insbesondere dann eingeholt werden, wenn
- eine größere Forderung offensteht,
- die Forderung bereits mehrere Jahre alt ist,
- das Ende des Jahres bevorsteht,
- der Schuldner die Zahlung verweigert,
- über die Forderung bereits längere Zeit verhandelt wird,
- unklar ist, ob Verhandlungen die Verjährung gehemmt haben,
- bereits Teilzahlungen geleistet wurden,
- ein Mängel- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll oder
- kurzfristig eine verjährungshemmende Maßnahme erforderlich sein könnte.
Bei der Prüfung geht es nicht nur um die Frage, wie lang eine Verjährungsfrist ist. Entscheidend sind regelmäßig vier Fragen:
Welche Verjährungsfrist gilt? Wann hat sie begonnen? Wurde sie zwischenzeitlich gehemmt oder ist sie neu begonnen? Wann endet sie tatsächlich?
Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich zuverlässig beurteilen, ob und wie schnell gehandelt werden muss.
Häufige Fragen zur Verjährung
Wie lange kann ich eine offene Rechnung einfordern?
Für viele gewöhnliche Zahlungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 Abs. 1 BGB. Je nach Art der Forderung können jedoch besondere Verjährungsfristen gelten.
Beginnt die Verjährung mit dem Rechnungsdatum?
Nicht zwingend. Bei der regelmäßigen Verjährung kommt es insbesondere darauf an, wann der Anspruch entstanden ist und wann der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.
Wird die Verjährung durch eine Mahnung unterbrochen?
Eine gewöhnliche außergerichtliche Mahnung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Anders kann es beispielsweise bei einem gerichtlichen Mahnverfahren sein.
Kann eine Forderung trotz Mahnung verjähren?
Ja. Eine Forderung kann trotz mehrfacher außergerichtlicher Zahlungsaufforderungen verjähren, wenn keine gesetzlich vorgesehene Hemmung oder kein Neubeginn eingetreten ist.
Hemmen Verhandlungen die Verjährung?
Nach § 203 BGB kann die Verjährung gehemmt sein, solange zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände schweben. Ob tatsächlich Verhandlungen im Rechtssinne vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wie lange ist ein vollstreckbarer Titel gültig?
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie bestimmte andere titulierte Ansprüche verjähren gemäß § 197 Abs. 1 BGB grundsätzlich in 30 Jahren. Für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen gelten Besonderheiten.
Was passiert nach Eintritt der Verjährung?
Der Schuldner kann sich gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf die Verjährung berufen und die Leistung verweigern. Die Forderung selbst erlischt durch die Verjährung grundsätzlich nicht automatisch.
Fazit: Bei drohender Verjährung nicht bis zum letzten Moment warten
Bei offenen Forderungen sollte die Verjährung frühzeitig geprüft werden.
Zwar beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre. Daraus lässt sich aber nicht automatisch ableiten, wann ein konkreter Anspruch verjährt.
Besonders wichtig ist: Eine einfache Mahnung schützt grundsätzlich nicht vor Verjährung.
Wer eine ältere Forderung besitzt und nicht sicher beurteilen kann, wann diese verjährt, sollte deshalb nicht bis zum Jahresende warten. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann klären, ob die Forderung noch durchsetzbar ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, um einen drohenden Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Sie haben eine offene Forderung und sind unsicher, wie lange Sie diese noch durchsetzen können? Oder verweigert Ihr Schuldner bereits die Zahlung?
Gerne prüfe ich für Sie, ob Ihr Anspruch besteht, wann die Verjährungsfrist endet und welche Schritte zur Durchsetzung Ihrer Forderung sinnvoll sind.
Kontaktieren Sie mich gerne unverbindlich.

