Einem Mandanten (Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr) wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Auf einer Landstraßesoll er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten zu haben.

Hierfür erhielt der Mandant ein Bußgeld von 143,50 €, sowie 1 Punkt. Da sich der Mandant in der Probezeit befand, hätte die Rechtskraft des Bescheides eine Verlängerung der Probezeit zur Folge gehabt, da dieser Verstoß einen sog. „A- Verstoß“ darstellt.

Was die Behörde hier aber gänzlich außer Acht gelassen hat, war die Tatsache, dass der Beschuldigte Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr war und zum Tatzeitpunkt auf dem Weg zu einem Einsatz war.

Die Frage war damit, ob dem Beschuldigten, als Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr hierbei Sonderrechte zukommen.

Sonderrechte sind in § 35 StVO normiert und befreien bestimmte Einsatzfahrzeuge (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. 

Die entscheidende Frage war nun, ob dieses auch für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gilt.

Dieses wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

So hat das OLG Stuttgart Sonderrechte für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr angenommen. Dieses hätte zu Folge, dass der Beschuldigte (in unserem Fall) freigesprochen werden müsste.

Demgegenüber sah das OLG Düsseldorf keine Sonderrechte. Allerdings nahm das Gericht an, dass Verstöße nach § 16 OwiG gerechtfertigt sein könnte.

Mit der überzeugenden Argumentation des OLG Stuttgart wurde dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung wollte die Vorsitzende zunächst der Argumentation der Rechtsprechung des OLG Stuttgart nicht folgen. Dieses mit der Argumentation, dass für sie nur Rechtsprechung des OLG-Bezirks Oldenburg  Relevanz hätte.

Mit dieser Argumentation wird man bei Gericht öfters konfrontiert.

Die Verteidigung konnte aber auch zusätzlich ein Schreiben des Petitionsausschusses des Dt. Bundestages vom 17.12.1993 vorbringen, wonach einem Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr eindeutig Sonderrechte zustehen. Dem Argument, dass das Schreiben des Bundestages wohl für das gesamte Bundesgebiet gelten würde, konnte sich dann die Vorsitzende nicht entziehen.

Um eine schnelle pragmatische Lösung für den Beschuldigten herbeizuführen, wurde dieser dann mit 60,00 € verwarnt. Dieses hatte den Vorteil, für den Beschuldigten, dass eine Verlängerung der Probezeit nicht mehr möglich war und er auch keinen Punkt im Fahreignungsregister erhielt.

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