Erst kürzlich wurden wir durch einen Mandanten in einem Verkehrsunfallsprozess beauftragt.
So weit so normal.
Dennoch gestaltete sich die Bearbeitung des Falles nicht wie üblich.
Es ging um eine Streitverkündung, § 72 ZPO,
Die Beklagte Autoversicherung hatte dem Mandanten den Streit „verkündet. “
Die Verwunderung auf Seiten des Mandanten war zunächst groß.
Er fragte sich, was habe ich mit diesem Prozess zu tun.
Die Streitverkündung ermöglicht es den Prozessbeteiligten Dritten gegenüber ihre Rechte im Falle des Prozessverlustes zu wahren.
Grundsätzlich wirken Entscheidungen, wie Urteile im Zivilprozess inter partes, das heißt die Entscheidung wirkt nur zwischen den Prozessparteien und nicht gegenüber Dritten, § 325 ZPO.
Die Streitverkündung ermöglicht es den Beteiligten einen Dritten in den Prozess mit “aufzunehmen”. Der Streitverkündungsempfänger wird von dem Laufenden Prozess in Kenntnis gesetzt.
Hierbei wird ihm mitgeteilt, dass er im Falle des Unterligens des Streirverkünders mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
Mit der Streitverkündung beabsichtigt der Streitverkünder eine Interventionswirkung, § 68 ZPO.
Das heißt in einem Folgeprozess ist der Richter an die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses gebunden.
Das bedeutet der Streitverkündungsempfänger kann nicht mehr behaupten, dass der Erstprozess falsch entschieden wurde.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Verjährung gegenüber dem Dritten gehemmt wird.
Damit bietet die Streitverkündung Vorteile, die man bei einer Prozessführung bedenken muss.
Eine Streitverkündung bietet sich daher in einigen Fällen an.
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