Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?
Die Beklagte hatte mehrere Nahrungsergänzungsmittel beworben und vertrieben, die den Auswirkungen eines Alkohol-Katers vorbeugen und diesen auch lindern sollten. Die Produkte wurden von der Beklagten als„Anti Hangover Drink“ beworben . Ein Wettbewerbsverein klagte gegen vielzählige Werbeaussagen der Beklagten . Das Landgericht gab der Klage im ersten Rechtszug in wesentlichen Teilen statt. Dagegen wandte die Beklagte sich mittels der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M.
Die Beklagte warb für Ihre Produkte als Mittel Vorbeugung eines Katers. Damit war die entscheidende Frage für das Gericht, ob ein alkoholbedingter Kater als Krankheit eingestuft werden kann.
Fazit:
Diese Entscheidung darf aber nicht auf andere Lebensbereiche übertragen werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund eines „Katers“ dürfte dagegen nicht wirksam sein. Grundsätzlich wäre eine Krankschreibung durch den Arzt auf Grund eines Katers möglich, allerdings hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da diese „Krankheit“ selbst verschuldet wäre.
Wer nun gehofft hatte, den Besuch des beginnenden Oktoberfestes am 21.09.2024 eventuell ausdehnen und in vollen Zügen genießen zu können, der muss jetzt enttäuscht werden.