Der alkoholbedingte Kater in der Rechtsprechung
Manchmal haben sich die Gerichte auch mit außergewöhnlichen Fragestellungen zu beschäftigen.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 12.09.2019 (Az.: 6 U 114/18) über die Beurteilung eines alkoholbedingten „Katers“ zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?

Die Beklagte hatte mehrere Nahrungsergänzungsmittel beworben und vertrieben, die den Auswirkungen eines Alkohol-Katers vorbeugen und diesen auch lindern sollten. Die Produkte wurden von der Beklagten als„Anti Hangover Drink“ beworben . Ein Wettbewerbsverein klagte  gegen vielzählige Werbeaussagen der Beklagten . Das Landgericht gab der Klage im ersten Rechtszug in wesentlichen Teilen statt. Dagegen wandte die Beklagte sich mittels der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M.

Das OLG musste entscheiden, ob die Werbung der Beklagten unzulässig war, weil sie krankheitsbezogene Aussagen traf.
Eine Aussage gilt dann als krankheitsbezogen und unzulässig, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittelt, dass das beworbene Lebensmittel zur Heilung, Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit beiträgt.

Die Beklagte warb für Ihre Produkte als Mittel Vorbeugung eines Katers. Damit war die entscheidende Frage für das Gericht, ob ein alkoholbedingter Kater als Krankheit eingestuft werden kann.

Das OLG Frankfurt a.M. bejahte, dass ein Kater als Krankheit anerkannt werden kann.
Das Gericht begründete, dass eine Krankheit jede, also auch eine geringfügige oder temporäre, Beschaffenheits- oder Tätigkeitsstörung des Körpers darstellt. Dies ist auch dann der Fall, wenn nur eine vorübergehende und unerhebliche Störung der normalen Beschaffenheit vorliegt, die gemindert, geheilt oder beseitigt werden kann, solange die Störung nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt.
Die Auswirkungen eines übermäßigen Alkoholgenusses („Kater“) wurde im Urteil mit Symptomen wie Kopfschmerz, Übelkeit und Müdigkeit beschrieben. Derartige Symptome würden nicht als Folge eines natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers auftreten, sondern vielmehr infolge des Alkoholkonsums und der Zufuhr einer schädlichen Substanz.  Folglich würden die Symptome außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers liegen.
Irrelevant sei hierbei, dass diese Symptome zumeist von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.

Fazit:

Das Gericht hat damit den alkoholbedingten Kater als Krankheit eingestuft.

Diese Entscheidung darf aber nicht auf andere Lebensbereiche übertragen werden.  Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund eines „Katers“ dürfte dagegen nicht wirksam sein.  Grundsätzlich wäre eine Krankschreibung durch den Arzt auf Grund eines Katers möglich, allerdings hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da diese „Krankheit“ selbst verschuldet wäre.

Wer nun gehofft hatte, den Besuch des beginnenden Oktoberfestes am 21.09.2024 eventuell ausdehnen  und  in vollen Zügen genießen zu können, der muss jetzt enttäuscht werden.

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