Immer wieder beschweren sich Anwohner eines Kinderspielplatzes über anhaltenden Kinderlärm.

Grundsätzlich ist Kinderlärm in der Rechtsprechung privilegiert.

Das gilt auch dann, wenn zusätzliche Spielgeräte auf dem Kinderspielplatz angeschafft werden.

Eine Frau versuchte gegen die Nutzung einer Tischtennisplatte auf dem Kinderspielplatz zu klagen.

Dieser Klage lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Frau wohnte in einem Einfamilienhaus. Auf dem Nachbargrundstück befand sich ein Spielplatz. Kinder durften diesen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr betreten und auf diesem spielen. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt.

Die Nachbarin fühlte sich durch den Tischtennislärm erheblich gestört – insbesondere durch die unregelmäßigen Spielgeräusche und Anfeuerungsrufe auch während der Ruhezeiten. Zudem würden die Öffnungszeiten nicht eingehalten und auch ältere Jugendliche und Erwachsene nutzten ebenfalls die Tischtennisplatte. Sie klagte auf Entfernung der Platte, hilfsweise auf eine zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Tischtennisplatte durfte bleiben und die Nutzungsbedingungen müssen nicht geändert werden.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen  grundsätzlich vom Gesetzgeber privilegiert sind. Sie stellen in der Regel keine immissionsschutzrechtliche Störungen dar. Der Lärm vom Tischtennisspiel ist deshalb als »sozialadäquat« zu dulden – wie auch die übliche Geräuschkulisse auf einem Kinderspielplatz.

Die Gemeinde haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes außerhalb der Öffnungszeiten durch ältere Jugendliche und Erwachsene.

Kinder stecken voller Energie und wollen sich austoben. Der Gesetzgeber lässt ihnen hierbei viele Freiheiten.

Es ist zu beachten, dass innerhalb eines Mehrfamilienhauses und in einem mietrechtlichen Kontext auch andere Maßstäbe geltend können.

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