Es kann passieren – es hat gekracht, der PKW hat einen Schaden erlitten und man selbst trägt kein Verschulden an dem Unfall.

Es kann dann vorkommen vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung anbietet, den Schaden über einen Sachverständigen zu ermitteln und dann durch eine von ihr eingeschaltete Werkstatt beheben zu lassen.

Da die Haftpflichtversicherung dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt ,stellt sich die Frage, ob der Schaden dann fachgerecht repariert wird.

Oftmals hat der Geschädigte ja selbst eine Werkstatt zur Hand der man vertraut.

Ist es also rechtlich zulässig  die eigene Werkstatt einzuschalten und das Angebot der Versicherung abzulehnen?

Folgendes Fallbeispiel: Der PKW wird in die bekannte Werkstatt gebracht, dort repariert.  Im Nachhinen kritisiert die gegnerische Versicherung herum, das sei viel zu teuer. Es hätte billigere Möglichkeiten gegeben, den Wagen zu reparieren und man würde nur die billigeren Kosten übernehmen.

Oftmals ist die Folge,  dass man sich monatelang vor Gericht über die Höhe der Reparaturkosten streitet. Am Ende steht dann meistens ein Vergleich, um die Sache endlich abzuschließen.

Hier greift das sog. Werkstattrisiko ein.

Das Werkstattrisiko bezeichnet das Risiko  dass man eine Werkstatt aufsucht, die eventuell teurer abrechnet als eine von der gegnersichen Versicherung vorgeschlagenen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 16.1.2024 (Aktenzeichen u.a. VI ZR 38/22), welche seinen Ausgangspunt beim Amtsgericht Bremen hatte,  die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass das Werkstattrisiko grundsätzlich das Risiko des Schädigers und nicht des Geschädigten ist.

Das heißt grundsätzlich darf der Geschädigte den beschädigten Wagen in die Reparatur seines Vertrauens bringen und dort reparieren lassen.

Seine Entscheidung hat der BGH begründet, wie folgt:

„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind“; vgl. BGH Pressemitteilung

Bestätigt hat der BGH, dass das Risiko einer höheren Rechnung zu Lasten des Schädigers geht.  Der Geschädigte ist  nicht verpflichtet, vor der Reparatur ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf Basis des Gutachtens zu erteilen. Der Geschädgite darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt keinen unwirtschaftlichen Weg bei der Reparatur wählt. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bei seiner Werkstatt abgibt und alles Weitere dann von dort veranlasst wird, wie Einholung eines Gutachtens und Reparatur durch die Werkstatt.

Das Werkstattrisiko umfasst dabei auch die Leistungen der Werkstatt, die diese nicht selbst ausführt, also beispielsweise dann, wenn das Fahrzeug zu einer externen Lackierwerkstatt gegeben wird.

Abschließend kann gesagt werden, dass man darauf vertrauen darf, dass „seine“ Werkstatt wirtschaftlich arbeitet. Abweichungen gehen hier zu Lasten der Haftpflichtversicherung. Man darf also grundsätzlich ein Reparaturangebot der gegenerischen Haftpflicht ablehnen.

Die Kosten Ihres Anwaltes sind ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.

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