I. Der § 128a ZPO

Weitgehend unbekannt ist die Tatsache, dass in einem zivilrechtlichen Verfahren auch die Durchführung einer Videoverhandlung möglich ist. Der§ 128a ZPO ermöglicht diese Form der Verhandlung.

Hierbei können sich die Verfahrensbeteiligten an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen.

Er ist mit drei Absätzen auch übersichtlich gestaltet.  Der 1. Absatz richtet sich an die Parteien, ihre Bevoll­mäch­tigten und Beistände, welchen das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen gestatten kann, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfah­rens­hand­lungen vorzunehmen. Der 2. Absatz richtet sich an Beweis­personen. Der 3. Absatz der Vorschrift regelt, dass die Übertra­gungen von Bild und Ton nicht aufgezeichnet werden dürfen.

 

II. Durchführung einer Videoverhandlung

Auf Antrag kann das Gericht den Anwälten und Parteien gestatten, sich an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen durchzuführen. Sofern das Gericht die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann sich der Anwalt mit seinem Mandanten aus seinen Büroräumlichkeiten zuschalten lassen. Das Gericht stellt den Parteien im Vorfeld meist einen Link zur Verfügung, auf dem sich dann die Beteiligten einloggen können.

Sofern alle Teilnehmer gut sichtbar und hörbar sind, führen die Richter in den Sach- und Streitstand der Sache ein.

III. Warum ist eine Verhandlung per Video sinnvoll?

Seit der Corona-Pandemie haben die Gerichte vermehrt ihre Infrastruktur an die Erfordernisse der technischen Übertragung angepasst.

Dieses war aufgrund der Einschränkungen während der Corona-Pandemie auch sinnvoll von Kontakten sinnvoll.

Auch aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Videoverhandlung sinnvoll. So können lange Anfahrten zu dem Verhandlungsort vermieden werden.

Beispielsweise konnten in den Büroräumlichkeiten Verhandlungen auf Rügen Binz, sowie beim Amtsgericht Starnberg im Rahmen der durchgeführt werden.  Hierdurch konnte der Mandantschaft eine kostspielige Anreise erspart werden.

Auch hinsichtlich der Technik gab es bei den Verhandlungen keine Probleme.

In den Büroräumlichkeiten stehen die technischen Voraussetzungen zur Verfügung, damit die Videoverhandlung problemlos durchgeführt werden kann.

 

IV. Flexibilität der Gerichte?

Leider sind nicht alle Gerichte so flexibel in der Durchführung der Videoverhandlung.

Es kommt auch vor, dass große Justizzentren, wie Frankfurt am Main oder Wiesbaden die Durchführung einer Videoverhandlung aufgrund mangelnder Möglichkeit an Räumen oder das Nichtvorhandensein der Technik ablehnen.

Dieses verwundert umso mehr, da innerhalb der Privatwirtschaft Videoplattformen, wie Zoom, Teams und Co. zum Alltag gehören.

Vielleicht wird die Justiz in den nächsten Jahren hier nachziehen.

Dennoch kann nur geraten werden, innerhalb eines Prozesses einen Antrag nach § 128a ZPO zu stellen, um sich eine etwaige Anreise zu ersparen.

 

IV. Fazit

Gerade in Zivilprozessen ist eine Videoverhandlung sehr sinnvoll. Vor dem eigentlichen Termin wurde der Sachverhalt, als auch die Rechtsfragen ausreichend schriftlich  erläutert.

Der Termin dient hier zumeist noch um die Rechtsmeinung des Gerichts einzuholen und die Möglichkeit eines Vergleichs auszuloten.

Dieses kann im Rahmen der Videoverhandlung sehr gut dargestellt werden.

Eine Videoverhandlung eignet sich dann nicht, wenn der Sachverhalt streitig ist und noch Zeugen terminsbegleitend geladen wurden.

 

Sie haben Fragen zur Videoverhandlung oder für ein bevorstehendes Verfahren einen Antrag stellen?

Schreiben Sie mir gerne unverbindlich.