Ein bekanntes Sprichwort lautet „wer schreibt der bleibt“.

Oft kommt es in Zivilprozessen vor, dass eine der Parteien sich schriftlich gar nicht äußert oder nicht zu dem geladenen Termin bei Gericht erscheint.

Sodann kann ein sog. „Versäumnisurteil“ ergehen.

Gesetzlich geregelt ist das Versäumnisurteil in den §§ 330 ff. ZPO.

Das Urteil ist mit „Versäumnisurteil“ bezeichnet.

In einem zivilrechtlichen Prozess kann ein solches in Urteil in der mündlichen Verhandlung, sowie im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden.

Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils ist zunächst, dass die eingereichte Klage zulässig ist.

Zusätzlich bedarf es eines Antrags der anwesenden Partei.

Ferner muss die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen werden soll „säumig sein“.

Im schriftlichen Vorverfahren liegt eine Säumnis bei einem Verpassen der 2-Wochen-Frist (Verteidigungsanzeige) vor.

Anderenfalls auch dann,  wenn eine Partei zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint; dabei wird grundsätzlich der säumigen Partei eine Kulanzzeit von bis zu 15 Minuten eingeräumt.

Dieses kommt in der Praxis häufiger vor als man denkt.

Erst kürzlich konnte im Rahmen einer Klage über ein gewährtes Darlehen für die Mandantin ein Versäumnisurteil vor dem Amtsgericht Stade erwirkt werden.

Gegen ein Versäumnisurteil ist gemäß § 338 ZPO der Einspruch statthafter Rechtsbehelf. Dieser ist i.S.v. § 339 ZPO rechtzeitig zu erheben, das heißt als Notfrist binnen von zwei Wochen nach

Zustellung des Versäumnisurteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Wird es verpasst Einspruch einzulegen, so wird das Urteil rechtskräftig.

Sie haben ein Versäumnisurteil erhalten?

Gene können Sie mich zu dieser Thematik unverbindlich kontaktieren