Im Jahr 2019 gab es ca. 10,1 Millionen Hunde in deutschen Haushalten (Quelle: ZZF).

Da ist es nicht unüblich, dass auch Schädigungen durch Hunde Gegenstand von Gerichtsverhandlungen sind. Stichwort ist hier die sog. „Tierhalterhaftung“ nach § 833 BGB.

Ein kürzlich entschiedener Fall des Amtsgerichts Delmenhorst zeigt, dass Tierhalter auch haftbar sein können, wenn keine unmittelbare Schädigung durch das Tier verursacht wurde.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die durch uns vertretene Klägerin befand sich mit ihren angeleinten Hunden auf einem Spaziergang.

Plötzlich rannte der unangeleinte Hund des Beklagten auf die Klägerin zu und bellte in bedrohlicher Weise. Eine Berührung oder gar einen Biss hat es hierbei nicht gegeben.

Allerdings schreckten die Hunde der Klägerin auf.

Einer der Hunde machte einen ruckartigen Satz zur Seite.

Hierbei verdrehte sich die Hand der Klägerin, da der Hund an der Leine geführt wurde.

Die Klägerin erlitt eine Handgelenkfraktur.

Nunmehr wurde Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten aus Tierhalterhaftung beansprucht, vgl. § 833 BGB

Die Gegenseite argumentierte, dass der Hund des Beklagten die Klägerin gar nicht berührt habe und somit das Verhalten des Hundes nicht ursächlich für die Fraktur der Klägerin sei.

Die von uns vertretene Auffassung der Klägerin war, dass es ohne das Verhalten des anderen Hundes nicht zu einer Verletzung gekommen wäre.

Das Verhalten der Hunde und die Verletzung der Klägerin seien kausal.

Nach der juristischen Lehrdefinition ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Oder anders ausgedrückt, ohne den Hund des Beklagten wäre es nicht zu der Verletzung bei der Klägerin gekommen.

Dieser Argumentation folgte auch das Amtsgericht. Es stellte klar, dass ein Schadensersatzanspruch auch dann bestünde, wenn eine unmittelbar schädigenden Berührung nicht vorgelegen habe.

Damit habe die Klägerin einen Anspruch aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Im Ergebnis konnten daher Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten für die Klägerin geltend gemacht werden.

Ein Tierhalter ist daher auch haftbar, wenn es keine mittelbare schädigende Berührung zwischen Tier und Geschädigten  gegeben hat.

Sie wurden auch Opfer eines Hundebisses oder ähnliches oder sehen sich als Tierhalter einem Schadensersatzanspruch gegenüber?

Gerne können Sie mich kontaktieren.