Grundsätzlich gilt, wer rückwärts ausparkt hat nach § 10 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.
Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spreche der Anscheinsbeweis -so die Rechtsprechung – für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden.
Doch was ist nun der Anscheinsbeweis?
Der Anscheinsbeweis oder Beweis des ersten Anscheins ist von dem Strengbeweis zu unterscheiden.
Im Zivilrecht, also auch bei Verkehrsunfällen gilt grundsätzlich der sog. „ Strengbeweis“. Das heißt das Gericht darf nur bestimmte im Gesetz aufgezählte Beweismittel würdigen.
Diese sind:
Sachverständiger, Zeuge, Augenschein, Urkunden, Parteivernehmung.
Das bedeutet, sobald ich als geschädigter Autofahrer mit einem rückwärts ausparkenden Auto kollidiere müsste ich mit Hilfe der o.g. Kriterien beweisen, dass der Schädiger rückwärts gefahren ist und dadurch den fließenden Verkehr gefährdet hat.
Hier greift aber nun zu Gunsten des vorwärtsfahrenden nunmehr der Anscheinsbeweis.
Das heißt, steht fest, dass eine bestimmte Ausgangssituation typischerweise zu einem bestimmten Geschehensablauf führt oder dass eine bestimmte Folge typischerweise auf einem bestimmten Geschehensablauf beruht, braucht nicht bewiesen zu werden, dass es auch im konkreten Einzelfall zu diesem Ablauf gekommen ist, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Verlauf gibt.
Anders ausgedrückt der Anscheinsbeweis unterstellt grundsätzlich, dass der rückwärtsfahrende Schuld hat, sobald es zu einer Kollision kommt. Der Geschädigte muss dann nichts mehr beweisen.
Doch was kann ich als rückwärts Ausparkender tun, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern?
Ein rückwärts Ausparkender muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er beweist, dass er bereits solange auf der bevorrechtigten Fahrbahn stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte oder dass er sich so weit von der Stelle, von der er losgefahren ist, entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hat, dass die Tatsache des Anfahrens unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann.
Hatten Sie einen Unfall melden Sie sich gerne unverbindlich über das Kontaktformular oder unter 04221- 91 66 98 0.