Bild Zivilrecht in Bremen und Delmenhorst

Aufgrund der Corona-Pandemie sind wir vielen Einschränkungen ausgesetzt.
Trotz aller Widerstände entscheiden sich auch einige Paare zu heiraten.

Für die Feier werden dann Festräume angemietet.

Hat das Brautpaar nun einen Raum für die Feier gemietet, stellt sich die Frage, ob die Miete entrichtet werden muss, wenn die Feier aufgrund der Pandemie nicht stattfinden kann?

Ja entschied das Landgericht München nun.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Paar wollte am 20.06.2020 heiraten und hatte dafür einen Festraum in einem Schloss gebucht.
Wegen der Pandemie musste die Hochzeit abgesagt werden. Der Vermieter bot sodann Ersatztermine an. Diese wurde vonseiten des Paars allerdings abgelehnt.

Nun klagte der Vermieter auf Zahlung der vereinbarten Miete.
Das Paar wollte diese Forderung mit der Argumentation nicht begleichen, da der Vertragszweck der Miete -die Hochzeit- pandemiebedingt nicht stattfinden konnte.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ein Vermieter sei lediglich verpflichtet die Räume zur Verfügung zu stellen. Diese Zurverfügungstellung sei nicht an einen Zweck gebunden.
Das Risiko den Raum nicht nutzen zu können, liege allein beim Vermieter.

Das Paar könne auch nicht auf eine einseitige Vertragsauflösung hoffen. Die Pandemie falle nicht in den Risikobereich eines Vertragspartners. Dieses gebiete die gegenseitige Rücksichtnahme.

Insbesondere durch den Umstand, dass der Vermieter Ersatztermine angeboten hatte, hielt das Gericht die Zahlung des Mietzinses für angemessen.

Paare die eine Feier ausrichten wollen, laufen Gefahr auf den Kosten der Saalmiete sitzen zu bleiben.

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