In Ergänzung zu einem vorherigen Newsbeitrag:

In einem vorherigen Artikel hatte ich auf die Möglichkeit einer Vertragsanpassung für gewerbliche Mieter, aufgrund des Lockdowns, erläutert. Hiernach war zu prüfen, ob die Gewerbemiete im Einzelfall gemindert werden kann.

Nunmehr gibt es eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, in der das Gericht entschieden hat, dass für ein von staatlichen Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist.

Im Klartext bedeutet das, dass die Kürzung der Miete aufgrund der staatlichen Lockdownmaßnahmen nunmehr durch eine gerichtliche Entscheidung gedeckt ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mieterin war ein Textileinzelhandel. Diese zahlte für den Monat April 2020 die vereinbarte Miete nicht. Hierbei berief sich die Mieterin auf die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt, wonach sie ihr Geschäft im Monat April nicht öffnen konnte.

Sie vertrat die Ansicht, dass die Miete daher auf „Null“ zu reduzieren sei.

Zur Begründung dieser Ansicht vertrat die Klägerin die Ansicht, aufgrund des Lockdowns läge ein Mietmangel i.S.d. § 536 BGB vor. Hilfsweise wurde auf die Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung, und zu letzt auf eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB.

Das Gericht bejahte aufgrund des Lockdowns eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Dieses hat zur Folge, dass die Kaltmiete während des Lockdowns zu 50% zu reduzieren ist.

Es sei Interessengerecht die Belastungen des Lockdowns auf beide Parteien gleichmäßig aufzuteilen, vgl. OLG Dresden Urt. v. 24.02.2021, Az.: 5 U- 1782/20

Das Urteil zum Nachlesen finden Sie auch hier.


Als Gewerbetreibender lohnt sich daher umso mehr mit dem Vermieter in Kommunikation zu treten, um eine Reduzierung der Miete zu erreichen.

Dieses hat durch die o.g. Entscheidung Aussicht auf Erfolg.

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