Aufgrund der Corona- Pandemie berechnen einige Werkstätten für die Reparatur eine sog. „Corona- oder Desinfektionspauschale“.

Hierbei handelt es sich meist um Maßnahmen der Fahrzeugdesinfektion, nach oder während der Reparatur.

Fraglich ist nun, ob diese Zusatzkosten der Reparatur bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall durch die gegnerische Versicherung zu tragen sind.

Dieses hat das Amtsgericht Heinsberg mit Urteil v. 04.09.2020 bejaht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Nach Haftungsübernahme der gegnerischen Versicherung ließ der Kläger seinen PKW fachgerecht zu einem Gesamtpreis von 3.262,39 € reparieren. Die Reparaturfirma berechnete hierbei einen Betrag von 60,87 € für die Fahrzeugdesinfektion. Die gegnerische Versicherung regulierte diesen Schaden unter Abzug der Desinfektion i.H.v. 60,87 €. Das Gericht sprach daraufhin dem Kläger die Zahlung der 60,87 € zu.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Desinfektionskosten notwendig seien.

Eine solche sei in Zeiten der Corona-Pandemie, nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig.

Dieses Beispiel zeigt mal wieder eindrucksvoll, wie Versicherungen versuchen Reparaturkosten auch im Kleinstbeträge zu kürzen.

Oftmals sind diese Kürzungen unberechtigt und gehen zu Lasten des Geschädigten.

Hierbei lohnt sich oftmals eine gerichtliche Durchsetzung dieser Kosten.

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