Die Zahl an Neuinfektionen pro Tag mit dem Covid-19 Virus steigt weiter.
Viele Menschen sind ob der neuerlichen Verordnungen unsicher.
Kann ich eigentlich haftbar gemacht werden wenn ich mich trotz Symptomen oder Quarantäne unter Menschen begebe?

Kurz gesagt, kann ich zivilrechtlich in Haftung genommen werden wenn ich einen anderen Menschen mit Covid-19 anstecke?

Ein Anspruch könnte sich aus §823 Abs. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, Schadenersatz leisten.

1) Rechtsgutverletzung

Um eine Haftung eines sog. „Superspreaders anzunehmen braucht man zunächst eine Rechtsgutverletzung.

Die Übertragung des Covid-19 Virus durch eine infizierte Person auf eine andere erfüllt den Tatbestand einer Körper- als auch einer Gesundheitsverletzung.

Aufgrund möglicher Spätfolgen durch das Virus und durch die Symptome ist damit eine Rechtsgutverletzung gegeben.

2) Verletzungshandlung

Ferner muss der „Superspreader“ gegenüber dem Anspruchsteller eine Verletzungshandlung vornehmen. Hierbei genügt bereits die Anwesenheit der infiziertren Person.

Ein Niesen oder eine andere Handlung ist hierbei für die Haftung nicht erforderlich.

3) Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung

Auch muss ein Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung (Anwesenheit einer infizierten Person) und Rechtsgutverletzung (Infektion mit dem Covid-19 Virus) bestehen.

Der Jurist spricht hier von einer sog. „Kausalität“.

Eine Übertragung des Virus löst bei anderen Menschen u.a. grippeähnliche Symptome aus.

Ein Zusammenhang liegt damit vor.

4) Rechtswidrigkeit

Die Übertragung ist auch rechtswidrig.

5) Verschulden

Eine Haftung des Spreaders nach § 823 BGB setzt voraus, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Das heißt der Spreader muss seine Infektion kennen oder zumindest mit einer solchen gerechnet haben.

Sofern ein Betroffener Symptome zeigt und dich dennoch in eine Menschenasnsammlung begibt wird hier von einer fahrlässigen Begehung auszugehen sein.

Auch wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wird muss von einer Infektion ausgegangen werden.

Wer sich dann trotzdem an Orte begibt wo sich andere Menschen aufhalten handelt

fahrlässig und haftet gem. § 823 Abs. 1 BGB.

6) Umfang der Haftung

Nunmehr ist dargestellt, dass ein Superspreader zum Schadenersatz verpflichtet ist wenn er einen anderen Menschen fahrlässig angesteckt hat.

Die Frage ist nun nach dem Umfang der Haftung.

Im Gesetz ist normiert, dass der Schädiger den Zustand herstellen muss der vor einer Verletzungshandlung bestand (§ 249 Abs. 1 BGB).

Das heißt der Superspreader müsste die Infektion rückgängig machen.

Da dies nicht möglich ist kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

Zu diesem Betrag gehören auch die Kosten eines Tests sowie alle erforderlichen Arztkosten, soweit diese nicht von der Krankenkasse gedeckt sind.

Auch entgangenen Lohn, sofern der Betroffene aufgrund der Infektion nicht arbeiten konnte.

Ferner kann der Geschädige – bei einem schweren Verlauf – Schmerzensgeld verlangen.

Denkbar ist auch die Zahlung einer Rente bei Spätfolgen.

Fazit

Ein Superspreader haftet für eine verschuldensabhängige Infektion eines anderen. Diese Haftung kann im Einzelfall zu erheblichen Forderungen führen.

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