In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck zentrale Grundsätze der deliktischen Haftung sowie der Sorgfaltsanforderungen auf Veranstaltungen präzisiert – und der von uns vertretenen Klägerseite im Ergebnis einen überwiegenden Erfolg zugesprochen. Das Gericht bestätigte nicht nur die grundsätzliche Haftung des stürzenden Gastes, sondern auch die Erstattungsfähigkeit des überwiegenden Teils der geltend gemachten Schadenspositionen, einschließlich eines erheblichen Verdienstausfalls.

Die Entscheidung setzt ein deutliches Zeichen zugunsten von Musikerinnen, DJs, Künstlern und anderen freiberuflichen Dienstleistern, die im Rahmen von Veranstaltungen ihre technische Ausrüstung einsetzen und dabei oft erhöhten Gefahren durch das Verhalten Dritter ausgesetzt sind.

 

I. Ausgangslage und Hergang des Schadensereignisses

Während einer öffentlichen Veranstaltung war die Klägerin als Musikerin engagiert und hatte ihr technisches Equipment – unter anderem ein DJ-Pult, sowie verschiedene elektronische Geräte – ordnungsgemäß am Rand der Veranstaltungsfläche aufgebaut.

Eine Besucherin verlor beim Tanzen die Kontrolle über ihre Bewegungen, geriet ins Straucheln und fiel in den technischen Aufbau. Die hierdurch entstandenen erheblichen Sachschäden führten darüber hinaus dazu, dass die Klägerin mehrere zeitnah anstehende bezahlte Auftritte absagen musste.

Die Geschädigte verlangte daraufhin Ersatz der Reparaturkosten sowie entgangenen Gewinns. Die Gegenseite bestritt die Haftung und behauptete, ein plötzlicher Schwindel habe den Sturz verursacht.

II. Klare gerichtliche Feststellung: Fahrlässigkeit der Besucherin und Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

Das Gericht stellte eindeutig fest, dass die Besucherin für den Schaden einzustehen hat.

1. Pflichtverletzung und Sorgfaltsmaßstab

Das Amtsgericht betonte, dass auf Tanzveranstaltungen zwar eine gewisse Dynamik üblich sei, dennoch aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt werden müsse. Dazu gehören insbesondere:

  • ausreichender Abstand zu erkennbar empfindlichen Aufbauten,

  • die Anpassung des eigenen Verhaltens an die räumlichen Verhältnisse,

  • sowie die Pflicht, bei ersten Anzeichen körperlicher Beeinträchtigungen das Tanzen einzustellen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Besucherin diese Pflichten missachtet hatte. Den Vortrag eines plötzlich und ohne Vorwarnung eintretenden Schwindelanfalls hielt es für nicht glaubhaft und zudem unsubstantiiert.

Damit war der Weg für einen Anspruch aus § 823 BGB eröffnet.

 

III. Erfolgreiche Durchsetzung der wesentlichen Schadenspositionen

Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte die Klägerin sämtliche relevanten Schäden schlüssig und überzeugend darlegen. Dies führte dazu, dass das Gericht den überwiegenden Teil der geltend gemachten Ansprüche anerkannte.

1. Reparaturkosten vollständig zugesprochen

Die Klägerin hatte mehrere Rechnungen über notwendige Reparaturen und Wiederherstellungen eingereicht. Das Gericht stellte deren Plausibilität und Erforderlichkeit fest und erkannte diese vollständig als ersatzfähigen Sachschaden an.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die glaubhafte, detailreiche und konsistente Darstellung der Klägerin ausdrücklich würdigte.

2. Anerkennung des geltend gemachten Verdienstausfalls

Ebenfalls erfolgreich war die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Gewinns. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund der Beschädigungen drei gebuchte Veranstaltungen nicht wahrnehmen konnte und dass ihr dadurch ein Verdienstausfall entstanden war.

Die Annahme dieses Schadens durch das Gericht verdeutlicht:

  • dass die Angaben der Klägerin zu Stundensatz, Auftrittsdauer und erwartbarem Gewinn als marktüblich und überzeugend eingestuft wurden,

  • und dass die Beweislast in diesem Punkt souverän erfüllt wurde.

Damit hat das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung freiberuflicher Auftritte und den Wert der entsprechenden Ausfallzeiten ausdrücklich anerkannt.

IV. Fazit

Die Entscheidung liefert mehrere wichtige Leitlinien:

  1. Besucher von Veranstaltungen tragen eine erhöhte Verantwortung, wenn empfindliche Technik in unmittelbarer Nähe steht. Kontrollverlust ist nicht entschuldbar, wenn vorhergehende Anzeichen ignoriert werden.

  2. Musiker können ihre Schäden erfolgreich durchsetzen, sofern sie diese sauber dokumentieren, belegen und nachvollziehbar darstellen.

  3. Verdienstausfälle werden vom Gericht anerkannt, wenn die Darlegung substantiiert und realitätsgerecht erfolgt – wie in diesem Fall.

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