Zum Ende einer Saison  kommt es bei erfolgreichen Mannschaften (insbesondere) im Fußball zu sog. „Bierduschen“.

Auch solche können Inhalt von Schmerzensgeldansprüchen und Gerichtsprozessen sein.

Bei einem Fußballspiel zwischen FSV Zwickau und Rot-Weiss Essen kam es zu einer Bierdusche, allerdings gegen den Schiedsrichter.

Ein Fan schüttete dem Schiedsrichter, als dieser auf dem Weg in die Kabine war, Bier ins Gesicht.

Der Fan war mit einigen Entscheidungen des Schiedsrichters unzufrieden. Der Schiedsrichter brach das Spiel daraufhin ab. Ferner wurde der Vorfall per Video dokumentiert.

Das Sportgericht wertete die Partie für Essen. Allerdings war der Rechtsstreit war damit noch nicht beendet.

Der Schiedsrichter verklagte den Fan auf Schmerzensgeld, nach §§ 823 , 253 BGB

Der Unparteiische klagte einen Betrag von 25.000,00 Euro ein.

Eine überaus hohe Summe, da das Gesetz keine Regelung zu der Höhe des Schmerzensgeldes trifft.

[Zum Nachlesen: Der Schmerzensgeldanspruch]

Der Kläger/ Schiedsrichter war der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beklagten (Schütten von Bier ins Gesicht) einen schwerwiegenden Eingriff in sein grundgesetzlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, die Beeinträchtigung auch nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Weder habe es einen nachvollziehbaren, noch vertretbaren Anlass für das vorsätzliche Verhalten des Beklagten gegeben. Seine massive Herabwürdigung vor einem Millionenpublikum sei im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgelds ebenso zu berücksichtigen, wie der videotechnisch dokumentierte und auf mehreren Internetseiten abrufbare Vorfall.

Diese sehr schöne Argumentation, würdigte das Gericht zwar, war diesem aber sichtlich zu hoch und sprach dem Schiedsrichter 1.500,00 € zu.

Unter Berücksichtigung der produzierten Gerichtskosten wohl ein geringer Trost für den Schiedsrichter.

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