Ein Schmerzensgeldanspruch besteht dann, wenn man einen sog. „Nichtvermögensschaden“ erleidet. Für den erlittenen Schaden (wie z.Bsp. Schmerzen, etc.) kann der Verletzte eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Klassische Fälle des Schmerzensgeldanspruchs sind erlittene Körperverletzung durch Vorsatztaten oder im Rahmen von Verkehrsunfällen.

Durch die Zahlung von Schmerzensgeld soll der Schaden ausgeglichen und eine Genugtuung des Verletzten herbeigeführt werden.

Damit besitzt das Schmerzensgeld eine  Doppelfunktion, nämlich eine „Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion“.

Die gesetzliche Grundlage für den Schmerzensgeldanspruch findet sich in § 253 BGB.

Hier gibt das Gesetz jedoch keine Angaben über die Höhe des Schmerzensgeldes.

Bleibt also die Frage, wie viel Schmerzensgeld dem Geschädigten dann zusteht.

Wie viel Schmerzensgeld steht mir zu?

 

Wenn das Gesetz keine Angaben über die Höhe des Schmerzensgeldes trifft, stellt sich die Frage, wonach sich die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst.

Grundsätzlich muss erst einmal festgestellt werden, dass sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach dem jeweiligen Einzelfall orientiert. Gerichte haben hinsichtlich der Höhe einen sog. Ermessensspielraum.

Hierbei werden auf Kriterien, wie die Art und Dauer der Verletzung, verbleibende Dauerschäden wie berufliche Beeinträchtigungen, dauerhafte Entstellungen, Behinderungen, Einschränkungen im Sexualleben, psychische Beeinträchtigungen, aber auch auf die persönlichen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers und eine etwaige Haftpflichtversicherung des Schädigers, abgestellt.

In der Praxis werden daher oftmals Tabellen herangezogen, wie von Hacks/ Wellner/ Häcker.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass es keine allgemein gültige Regel für die Höhe des Schmerzengeldes gibt.

Beispielhaft werden einige Urteile zu der Höhe von Schmerzensgeld zitiert:

 

Amtsgericht Neu-Ulm vom 21.08.2006, Az.: 2 C 929/06

Die Klägerin rutschte auf Eisplatte aus, da die Inhaberin einer Imbissbude nicht ausreichend den Weg vom Eis befreite. Die 79 jährige Klägerin erlitt eine Beckenprellung und hatte ca. 2         Monate Probleme beim Hinsetzen.Schmerzensgeld: 2.000,00 EUR

 

Brandenburgisches OLG vom 23.07.2013, Az.: 6 U 95/12

Auch hier stürzte der Kläger aufgrund einer verborgenen Eisfläche.

Das Gericht sprach hier dem Kläger einen Betrag von 20.000,00 € zu, da dieser unter erheblichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms litt.

 

Die o.g Beispiele zeigen auf, dass es trotz ähnlichen Sachverhalten unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt werden.

Die Schmerzensgeldtabelle

 

Die Schmerzensgeldtabellen können daher allenfalls eine erste Orientierung über die Höhe des Schmerzengeldes geben. Da der konkrete Schmerzensgeldbetrag im Ermessen des Gerichts liegt. Allerdings bieten die Tabellen, wie oben beschrieben eine gute Orientierungshilfe.

 

Wie wird Schmerzensgeld geltend gemacht?

Um die Höhe des Schmerzensgeldes zu ermitteln, müssen Berichte von den behandelnden Ärzten eingeholt werden. Versicherungen verlangen ärztliche Nachweise für die erlittenen Verletzungen.

Anhand dieser Berichte muss der Anspruch beim Gegner geltend gemacht werden.

 

Über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schmerzensgeld können Sie mich gerne unter: https://rechtsanwalt-felix-meyer.de/kontakt/

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