Nach den letzten „Corona- Jahren“ nutzen viele Menschen die Winterzeit auch für einen Urlaub auf der Skipiste.
Auch hier kommt es häufig zu Unfällen, mit vor allem schweren Kopf-und Schulterverletzungen.
Die Auswertung der Skiunfälle (ASU) hat für die Saison 2018/21019 insgesamt 44.000 bis 46.000 verletzte deutsche Skifahrer registriert. Hierbei wurden nur solche Verletzungen in die Statistik aufgenommen, die eine ärztliche Behandlung nötig machten (https://www.stiftung.ski/fileadmin/user_upload/ASU_Analyse_2018_2019.pdf).
Daher gelten auch auf der Skipiste Regeln. Bei Verstoß dieser kann die Haftung genauso streng sein, wie im Straßenverkehr. Zwar droht kein Entzug der Fahrerlaubnis, dennoch verbleibt die zivilrechtliche Haftung.
Für die Regeln auf der Piste gilt der Verhaltenskodex des internationalen Skiverbandes, kurz „FIS-Regeln“.
Selbst bei Unkenntnis dieser Regeln ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die „FIS-Regeln“ rechtlich bindend sind.
Exemplarisch hierfür gilt ein Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2008. Das Urteil lag folgendem Sachverhalt zu Grunde, der eine alltägliche Situation auf der Skipiste darstellt.
Ein junger Mann hatte versucht, eine Skifahrerin, die gemächlich in weiten Schwüngen den Hang hinabfuhr, mit kurzen und schnellen Schwüngen zu überholen. Hierbei war die Frau mit dem jungen Mann zusammen gestoßen und hatte sich am Knie verletzt. Nunmehr begehrte sie von dem Mann die Erstattung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld.
Das Gericht gab der Frau recht, da der Mann gegen die FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4 verstoßen hatte.
Zum Nachlesen der Regeln: https://www.skiwelt.at/de/fis-pistenregeln-anweisungen-verhalten-skiwelt-wilder-kaiser-brixental.html
Hierbei wird deutlich, dass sich die Gerichte an den allgemeinen FIS-Regeln orientieren und diese in die Urteilsfindung mit einfließen lassen.
Sofern Sie ebenfalls einen Skiunfall hatten, kann ich Ihnen helfen Ihre Ansprüche auch der Höhe nach durchzusetzen.
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