Große Unternehmen haben es vorgemacht. U.a. adidas und H&M wollen wegen der Corona-Pandemie die Mietzahlungen für ihren Gewerberaum, aufgrund von Umsatzeinbußen , für den Monat April 2020 nicht überweisen.
Ihr Vorhaben stützen diese Unternehmen auf das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona- Pandemie, welches der Gesetzgeber Ende März beschlossen hat. Dieses Gesetz sieht einen einstweiligen Kündigungsausschluss vor.
Doch was heißt das für Mieter von privatem Wohnraum. Viele Beschäftigte befinden sich zur Zeit in Kurzarbeit und bekommen dadurch weniger Gehalt ausgezahlt?
Dürfen diese Beschäftigte gegenüber ihren Vermietern ebenfalls die Miete aussetzen?
Ja, unter gewissen Voraussetzungen.
Die Betonung liegt dabei auf Aussetzen des Mietzinses.
In dem Gesetz ist es Mietern erlaubt, den monatlichen Mietzins in einem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht zu leisten, wenn aufgrund der Auswirkungen der Corona- Pandemie Engpässe bei der Entrichtung der Mietzahlungen entstehen.
Dieser Zusammenhang zwischen der Corona- Pandemie und dem Engpass ist vom Mieter glaubhaft zu machen.
Der Mieter muss also darlegen, dass er aufgrund der Corona- Pandemie in einen wirtschaftlichen Engpass geraten ist, der dazu gefühtrt hat, dass der monatliche Mietzins nicht entrichtet werden konnte.
Solche Gründe sind beispielsweiese Kurzarbeit oder der Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Gesetzgeber erleichtert es dem Mieter diesen Umstand darzulegen, indem der Mieter die Umstände glaubhaft machen muss.
Zur Glaubhaftmachung ist auch die Versicherung an Eides statt zugelassen (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO).
Allerdings ist zu bedenken, dass diese Regelung lediglich als Aufschub der Mietzahlungen und nicht als Wegfall anzusehen ist.
Der Mieter hat den entstandenen Rückstand bis Mitte 2022 abzutragen.
Meiner Meinung nach verschiebt diese gesetzliche Regeleung lediglich das Problem des Mietrückstandes auf einen späteren Zeitpunkt.
Einschlägige Rechtsprechung liegt zur Zeit zu diesem Themenkomplex noch nicht vor.
Meiner Ansicht nach dürfte es rechtlich verhältnismäßig einfach sein einen Corona bedingten wirtschaftlichen Engpass nachzuweisen. Betroffenen muss aber bewusst sein, dass jeder Mietrückstand dennoch zu entrichten ist.
Hier drängen sich weitere rechtliche Probleme auf.
Was ist wenn sich herausstellt, dass der Betroffene eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat?
Da die weiteren Kündigungsgründe nach § 543 BGB bestehen bleiben, ließe sich rechtlich argumentieren, dass durch eine falsche eidesstattliche Versicherung ein wichtiger Grund für den Vermieter vorliegt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Aufgrund der Eile der Verabschiebung des Gesetztes, konnte der Gesetzgeber nicht alle rechtlichen Probleme abdecken.
Meiner Ansicht nach ist Betroffenen anzuraten, zur Zeit von dem Aussetzungsrecht keinen Gebrauch zu machen, da die Zahlungsverpflichtung für die ausgesetzte Miete gegenüber dem Vermieter weiter bestehen bleibt.
Es gilt hier das alte Sprichwort: „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.“
Haben Sie Fragen rund um das Mietrecht zur Zeit der Corona- Pandemie?
Rufen Sie einfach unverbindlich an unter: 04221- 91 66 98 0
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